Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 31 Pflichtverletzungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 619
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Sanktionen im SozialrechtZitiert von 177
- SG Gotha, 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14Zitiert von 18
- SG Berlin, 26.08.2010 – S 185 AS 24298/10 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 – L 5 AS 623/18 WA
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2009 – L 3 AS 3530/08Zitiert von 2
- SG Freiburg, 09.11.2007 – S 12 AS 775/06
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.03.2026 – L 7 AS 1099/24 NZB
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 288/24
- LSG Hamburg, 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 DZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31#abs-1 (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1.
die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31#abs-2 (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.